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Rechtliches

AGB & Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung bietet der Kunde Daniel Tischer / Go South Reisen den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Der Kunde kann die Buchung ausschließlich über das Online-Anmeldeformular unter www.gosouth.reisen tätigen.

1.2 Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und ergänzende Informationen des Reiseveranstalters. Der Kunde ist an das Vertragsangebot für fünf Werktage gebunden.

1.3 Für elektronische Buchungen im Internet gilt: a) Der Ablauf wird erläutert; b) Korrekturmöglichkeiten stehen zur Verfügung; c) Vertragssprachen sind angegeben; d) der Kunde wird über Speicherung und Abruf des Vertragstextes informiert; e) mit Betätigung von „Verbindlich buchen" erfolgt die Angebotserklärung; f) die Eingangsbestätigung erfolgt elektronisch unverzüglich.

1.4 Die Annahme erfolgt durch Reisebestätigung des Reiseveranstalters. Bei Abweichungen liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist zustimmt.

1.5 Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Reisepreissicherungsschein gemäß §651r BGB. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters erstattet die Versicherungsgesellschaft den Reisepreis oder Rückreisekosten.

1.6 Von dem Reiseveranstalter eingeschaltete Dritte sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die die Reiseausschreibung ändern. Leistungsträger wie Hotels oder Transportunternehmen sind hierfür nicht befugt.

1.7 Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen nicht vom Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten sowie in Internetausschreibungen anderer Unternehmen sind für den Reiseveranstalter nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart sind.

1.8 Vom Reiseveranstalter gegebene vorvertragliche Informationen über wesentliche Eigenschaften, Reisepreis, zusätzliche Kosten, Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl und Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrags, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

1.9 Meldet der Kunde weitere Teilnehmer an, ist er verpflichtet, für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen dieser Teilnehmer einzustehen, sofern er dies durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseende nur fordern, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig, zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Für Interkontinentalflüge ist sofortige Zahlung erforderlich. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reiseveranstalter den Sicherungsschein übergeben hat und die Reise nicht mehr abgesagt werden kann. Für einzelne Leistungen, bei denen der Reiseveranstalter kurz nach Buchung bereits vollumfänglich in Vorleistung treten muss (z. B. Flüge zu Sonderkonditionen, Sitzplatzreservierungen, Eintrittskarten), kann die vollständige Zahlung bei Übergabe des Sicherungsscheins fällig werden. Der Reiseveranstalter informiert hierüber vor Vertragsabschluss.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Fälligkeiten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Stornokosten gemäß Punkt 5 zu berechnen.

2.3 Bei Buchung weniger als 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis nach Vertragsabschluss fällig und innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

2.4 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Reiseunterlagen und Reiseleistungserbringung.

2.5 Zahlungen können per Überweisung an den Reiseveranstalter erfolgen.

3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Vertrag sind gestattet, sofern sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, wenn sie nicht vom Reiseveranstalter zuwider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.

3.2 Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit geänderte Leistungen Mängel aufweisen.

3.3 Der Reiseveranstalter muss den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über wesentliche Leistungsänderungen informieren.

3.4 Im Fall erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern der Reiseveranstalter eine solche angeboten hat. Reagiert der Kunde nicht innerhalb einer gesetzten Frist, gilt die Änderung als angenommen.

3.5 Hatte der Reiseveranstalter für die geänderte oder Ersatzreise geringere Kosten, wird die Differenz dem Kunden erstattet.

3.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, ausgeschriebene und bestätigte Preise zu ändern, insbesondere bei Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für Leistungen (z. B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, Einreisegebühren) oder bei Wechselkursänderungen. Bei auf den Sitzplatz bezogener Erhöhung kann der Erhöhungsbetrag vom Kunden verlangt werden; in anderen Fällen werden zusätzliche Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze geteilt. Bei Erhöhung von Gebühren oder Abgaben kann der Reisepreis um den anteiligen Betrag heraufgesetzt werden; bei Wechselkursänderungen in dem Umfang, in dem sich die Reise verteuert hat.

3.7 Der Reiseveranstalter informiert den Kunden unverzüglich bei nachträglichen Preisänderungen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen über 8 % kann der Kunde ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten oder eine mindestens gleichwertige Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter eine solche kostenfrei anbieten kann. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich geltend machen.

3.8 Der Kunde kann Preissenkung verlangen, wenn unter 3.6 genannte Faktoren zu niedrigeren Kosten führen. Hat der Kunde mehr gezahlt, wird der Mehrbetrag erstattet. Nachgewiesene Verwaltungsausgaben können abgezogen werden.

4. Reiseunterlagen

4.1 Der Kunde muss den Reiseveranstalter unverzüglich informieren, wenn er erforderliche Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der mitgeteilten Frist erhält.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, übermittelte Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Buchung, zu überprüfen und den Reiseveranstalter über Abweichungen, fehlende Unterlagen oder Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, trägt er Mitverantwortung für entstehende Schäden (§ 254 BGB).

5. Rücktritt des Kunden, Stornierungskosten, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden; empfohlen wird eine schriftliche Erklärung. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Reiseveranstalter.

5.2 Bei Rücktritt oder Nichtantritt kann der Reiseveranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz verlangen. Die Pauschalen pro angemeldeten Teilnehmer betragen:

  • bis 45 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
  • 44–30 Tage vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
  • 29–15 Tage vor Reiseantritt: 70 % des Reisepreises
  • 14–2 Tage vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
  • danach oder bei Nichtantritt ohne vorherige Rücktrittserklärung: 100 % des Reisepreises

Stichtag für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

5.3 Besondere Stornopauschale: Individuell ausgearbeitete und Gruppenreisen können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, sofern er nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind. Er muss die Entschädigung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung konkret beziffern und belegen.

5.4 Lässt sich der Kunde bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt durch einen Dritten ersetzen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 € pro Person erhoben. Ab dem 30. Tag ist dies nicht möglich.

5.5 Das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651e BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt unberührt.

5.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen und Änderungen

6.1 Aufgrund der Exklusivität angebotener Reisen hat der Kunde nach Reisebestätigung keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich Reisetermins, Reiseziels, Reiseantrittsorts, Unterkunft, Verpflegungsart, Beförderungsart oder sonstiger Leistungen.

6.2 Fallen aufgrund fehlerhafter Kundenangaben zusätzliche Kosten an (z. B. bei kostenpflichtiger Änderung einer Reservierung bei fehlerhafter oder unvollständiger Namensangabe), kann der Reiseveranstalter bis 45 Tage vor Reiseantritt eine Servicegebühr von 25 € zuzüglich konkreter Kosten berechnen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

7.1 Der Reiseveranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist vor Reiseantritt zurücktreten oder nach Reiseantritt kündigen, wenn der Kunde die Reisedurchführung trotz Abmahnung nachhaltig stört oder gefährdet, sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung gerechtfertigt ist, oder besonderen Reiseerfordernissen (Gesundheit, Leistungsvermögen etc.) nicht entspricht. Bei Kündigung behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich aber ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwendung anrechnen lassen.

7.2 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bei Gruppenreisen ist bis vier Wochen (28 Tage) vor Reiseantritt möglich, wenn in der Reiseausschreibung bzw. Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und der späteste Rücktrittszeitpunkt angegeben ist. Der Reiseveranstalter muss den Kunden unverzüglich informieren; der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis vollständig zurück. Ein Rücktritt ist auch möglich, wenn die Durchführung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen die wirtschaftliche Opfergrenze überschreitet und der Reiseveranstalter dies nicht zu vertreten hat; er unterbreitet ein vergleichbares Ersatzangebot. Wird die Reise abgesagt, erhält der Kunde eingezahlte Beträge unverzüglich zurück.

8. Besondere Umstände

8.1 Höhere Gewalt: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird gekündigt, kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Auf § 651j BGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch für Kundenaufwendungen (z. B. Anreise) ist nicht vorgesehen.

8.2 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen: Der Reiseveranstalter kann ohne Fristsetzung kündigen, wenn der Reisende den Reiseablauf einer Gruppenreise nachhaltig stört oder gefährdet oder sich so vertragswidrig verhält, dass die Fortsetzung unzumutbar ist, und trotz Abmahnung keine Abhilfe erfolgt. Die Reiseleitung ist bevollmächtigt, Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen. Der Reiseveranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; Mehrkosten der Rückbeförderung trägt der Störer. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen des jeweiligen Landes (z. B. Alkohol, Drogen, Fahrzeugführung).

9. Haftung

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für gewissenhafte Reisevorbereitung, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und ordnungsgemäße Reiseleistungserbringung.

9.2 Gelten für Leistungen internationale Abkommen (z. B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung) oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen Schadensersatzansprüche nur eingeschränkt geltend gemacht werden können, kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.

9.3 An Wanderungen, Trekkingtouren, Bergbesteigungen, Bootsfahrten, Tauchausflügen, optionalen Ausflügen und sonstigen Betätigungen mit besonderen Risiken beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Der Reiseveranstalter haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei lediglich vermittelten Fremdleistungen, die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet sind.

9.5 Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf 4.100,00 € beschränkt. Übersteigt diese Summe den dreifachen Reisepreis, ist die Haftung für Sachschäden auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt.

9.6 Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen zwingend ein weitergehender Kundenanspruch, bleibt dieser von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

10. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

10.1 Ist der Reiseveranstalter lediglich Vermittler fremder Leistungen, haftet er nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Leistungserbringung selbst.

10.2 Angaben über vermittelte Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der Vertragspartner und stellen keine eigene Zusicherung dar.

10.3 Fremdleistungen sind Nebenleistungen, die in Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners gekennzeichnet sind und gesondert ausgewiesen werden.

11. Versicherungen

11.1 Insolvenzschutz: Der Reiseveranstalter darf Reisepreiszahlungen nur fordern, wenn sichergestellt ist, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der gezahlte Reisepreis und notwendige Rückreiseaufwendungen erstattet werden (§ 651k BGB). Der entsprechende Sicherungsschein wird dem Kunden mit den Buchungsunterlagen zugestellt.

11.2 Individuell ausgearbeitete Reiseprogramme beinhalten keine Reiserücktrittskosten-, Auslandskranken- oder weitere Versicherungen, es sei denn, sie sind explizit Teil der Reiseleistung. Der Abschluss entsprechender Versicherungen wird empfohlen.

12. Gewährleistung

12.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, oder gleichwertige Ersatzleistung schaffen.

12.2 Wird infolge eines Mangels eine erhebliche Beeinträchtigung herbeigeführt und keine Abhilfe innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Kunde den Reisevertrag – schriftlich – kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch besonderes Kundeninteresse gerechtfertigt ist.

12.3 Für die Dauer nicht vertragsgemäßer Erbringung kann der Kunde eine Minderung verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

12.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

12.5 Kurzfristige Reiseablaufverzögerungen sowie orts- und landesspezifische Besonderheiten, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen und mögliche Schäden gering zu halten. Er muss seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung mitteilen, die für Abhilfe sorgt, soweit möglich. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Kommt der Kunde dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit keine Minderungsansprüche zu.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Reiseerbringung muss der Kunde – schriftlich – innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Reisebeendigung geltend machen (§ 651g BGB). Nach Fristablauf kann er Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert war.

14.2 Ansprüche aus Lebens-, Körper- oder Gesundheitsverletzung, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, sowie Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren in zwei Jahren.

14.3 Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

14.4 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis zur schriftlichen Zurückweisung gehemmt. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

15.1 Der Reiseveranstalter informiert den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft. Steht diese noch nicht fest, wird die wahrscheinlich durchführende Gesellschaft genannt; sobald sie feststeht bzw. bei einem Wechsel, wird der Kunde unverzüglich informiert. Die „Black List" ist einsehbar unter ec.europa.eu/transport/air-ban.

16. Bestimmungen zu Reiseteilnehmern und Eigenanreise

16.1 Jeder Teilnehmer einer Gruppenreise muss zum Reiseantritt mindestens 18 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache möglich.

16.2 Stellt eine Reise besondere Erfordernisse an den Reisenden, wird im Reiseangebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

16.3 Der Reiseteilnehmer trägt selbst Verantwortung für gültige Reisepässe und ggf. Visa sowie entsprechenden Versicherungsschutz. Für Reisen, die aufgrund fehlender Dokumente oder Einreiseverweigerung nicht wahrgenommen werden können, erfolgt keine Erstattung.

16.4 Wird eine Reise ohne inkludierte Anreiseleistungen gebucht, gilt der Kunde als „Selbstanreiser".

16.5 Der Teilnehmer trägt Verantwortung für die eigene Anreiseplanung und muss rechtzeitig am genannten Treffpunkt sein. Bei verpasstem Reisebeginn (z. B. wegen Flugverspätung) erfolgt keine Erstattung.

16.6 Bei Gruppenreisen ist den Anweisungen der Reiseleitung Folge zu leisten. Bei nachhaltiger Störung oder Gefährdung anderer behält sich der Reiseveranstalter den Ausschluss vom weiteren Reiseverlauf vor; eine Erstattung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

16.7 Relevante körperliche oder geistige Beeinträchtigungen sind dem Reiseveranstalter vor Buchung mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann die Teilnahme ablehnen, wenn sie mit dem Reisecharakter unvereinbar wäre.

16.8 Der Kunde sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie Prophylaxemaßnahmen informieren und ggf. ärztlichen Rat einholen.

16.9 Der Teilnehmer trägt Verantwortung für die Beschaffung und Mitführung notwendiger Reisedokumente, erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile aus deren Nichtbeachtung gehen zu seinen Lasten, sofern der Reiseveranstalter nicht schuldhaft falsch informiert hat.

17. Anzeige von Gepäckverlust oder Gepäckverspätung

Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind nach den internationalen Übereinkommen innerhalb von 7 Tagen (Verlust) bzw. 21 Tagen (Verspätung) nach Aushändigung anzuzeigen. Empfohlen wird, den Schaden unverzüglich vor Ort bei der Fluggesellschaft anzuzeigen. Zusätzlich ist der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter Anzeige zu erstatten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

18. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde zur Reiseabwicklung zur Verfügung stellt, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.

19. Sonstiges

Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 651ff. BGB, sofern der Reiseveranstalter als Reiseveranstalter tätig wird und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

21. Gerichtsstand

Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Unternehmenssitz (Hünfelden, Amtsgericht Limburg an der Lahn) verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vollkaufleute oder Personen ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand bzw. mit unbekanntem Wohnsitz ist der Gerichtsstand Limburg an der Lahn.

Übernommen aus den Reisebedingungen von gosouth.reisen (Stand: © 2025 Go South). Vor dem Livegang bitte durch den Betreiber final prüfen lassen.

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